AGBs
1. Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich
1.1 Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und
Special Projects e.U. – im Folgenden wird nur die Bezeichnung Auftragnehmer verwendet - gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.
1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge, somit auch dann, wenn bei Zusatzaufträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.
1.3 Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind ungültig, es sei denn, diese werden vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich anerkannt.
1.4 Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.
1.5 Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich und firmengemäß gezeichnet werden und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenem Umfang. Alle Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
2. Umfang und Leistung eines Auftrages / Stellvertretung
2.1 Der Umfang bzw. Gegenstand eines konkreten Auftrages wird im Einzelfall zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber vereinbart und im Auftrag definiert.
2.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die ihm obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch den Auftragnehmer selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber.
2.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten bedient.
Der Auftraggeber wird diese Personen und Gesellschaften insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen Beratungsleistungen beauftragen, die auch der Auftragnehmer anbietet.
2.4 Die Abwicklung und Erarbeitung der beauftragten bzw. individuellen Projekte und Programme erfolgen auf Basis der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten Informationen, Daten, Unterlagen und Hilfsmittel. Der Auftraggeber hat gegebenenfalls, als Schnittstelle, Ansprechpartner bzw. Projektmitarbeitende aus seinem Unternehmen auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen.
2.5 Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist der Auftragnehmer oder der Auftraggeber verpflichtet, dies dem jeweils anderen Auftragspartner sofort anzuzeigen.
Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung bzw. eine Umsetzung möglich wird, kann der Auftragnehmer die Ausführung ablehnen.
Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit des Auftragnehmers angefallenen Aufwände, Kosten und Spesen sind vom Auftraggeber zu ersetzen.
2.6 Folgende Leistungen und Arbeitspakete werden von Special Project e.U. angeboten bzw. können Gegenstand eines Auftrages sein:
2.6.1 Generalistische bzw. interdisziplinäre Abwicklung von Spezialprojekten bzw. Erledigung von nicht alltäglichen Sonderthemen innerhalb von Unternehmen und Organisationen auf Managementebene – national und international:
- Firmen-Standortthemen / Standortoptimierung
- Firmen-Großveranstaltungen und Events
- Themenunabhängige, regionale oder internationale Konzernprojekte
- Nachhaltigkeitsprojekte
2.6.2 Branchenunabhängiges Projektmanagement, von organisatorisch, strategisch bzw. unternehmerisch relevanten Aufgabenstellungen, innerhalb von Unternehmen und Organisationen, mit dem Ziel zur ressourcenbezogenen Entlastung und professioneller Unterstützung des Unternehmens, der Geschäftsführung und des Managements bei der Umsetzung essenzieller Projekte
2.6.3 Einnahme der aktiven Führungsrolle bei der Analyse, Entwicklung und Planung von neuen Konzepten zur Optimierung von Prozessen, Strukturen und Kosten in einem Unternehmen. Zusätzlich leitende Funktion beim Einführen von den daraus resultierenden Änderungsmaßnahmen (Change Management) u.a. in den folgenden Bereichen:
- Organisationsentwicklung
- Prozesslandschaft operativ / organisatorisch
- Produkteinführungen
- Dokumentationsmanagement
- Informationsmanagement
- Wissensmanagement
2.6.4 Moderation und Mediation von interdisziplinären Gruppen mit Fokus auf
- Team-Forming / Team-Building / Team-Motivation
- Problemanalyse / Problemlösung / Konsensgestaltung
- Weiterentwicklung aller mitwirkenden Personen und Teams
2.6.5 Projektbasiertes, zeitlich begrenztes Ausüben einer Führungsfunktion in einem Unternehmen (Interimsmanagement) bzw. projektbezogene Unterstützung der Geschäftsführung in sämtlichen Geschäftsbereichen.
2.6.6 Durchführung von sonstigen Consulting-Dienstleistungen im Personalwesen und Kompetenzmanagement
- Kompetenzmatrix und Schulungsplan
- Profil -u. Stellenbeschreibungen von MitarbeiterInnen
- Führungskräfte-Entwicklung
- Evaluierung und Organisation von Weiterbildungskonzepten
3. Aufklärungspflicht des Auftraggebers / Vollständigkeitserklärung
3.1 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Auftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Arbeitsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.
3.2 Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer auch über vorher durchgeführte und/oder laufende Arbeiten, auch auf anderen Fachgebieten, umfassend informieren.
3.3 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem Auftragnehmer, auch ohne dessen besondere Aufforderung, alle für die Erfüllung und Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Auftragnehmers bekannt werden.
3.4 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeitenden und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Tätigkeit des Auftragnehmers von dieser informiert werden.
3.5 Der Auftraggeber sorgt vor dem Beginn der Tätigkeit des Auftragnehmers dafür, dass etwaige erforderliche Ressourcen aus dem Unternehmen, für die Mitarbeit an der Erfüllung des Auftrages, nominiert werden. Die erforderliche Anzahl der Personen aus dem Unternehmen wird zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer im Zuge der Auftragserteilung und abhängig vom Leistungsumfang besprochen und festgelegt.
4. Sicherung der Unabhängigkeit
4.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.
4.2 Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten und Mitarbeitenden des Auftragnehmers, die an der Realisierung des Auftrages gearbeitet haben, zu verhindern. Dies gilt, während der Dauer des Auftrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages, insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.
5. Berichterstattung / Berichtspflicht
5.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über seine Arbeit, die seiner Mitarbeitenden gegebenenfalls auch die beauftragter Dritter dem Arbeitsfortschritt entsprechend dem Auftraggeber Bericht zu erstatten.
5.2 Den Schlussbericht erhält der Auftraggeber in angemessener Zeit, d.h. zwei bis vier Wochen, je nach Art und Umfang des Auftrages, nach Auftragsabschluss
5.3 Der Auftragnehmer ist, außer im Auftrag anders vereinbart, bei der Herstellung des vereinbarten Leistungsumfanges weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. Er ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.
6. Schutz des geistigen Eigentums
6.1 Die Urheberrechte an den vom Auftragnehmer und seinen Mitarbeitenden und beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Angebote, Berichte, Analysen, Organisationspläne, Konzepte, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Umsetzungspläne, Maßnahmenbeschreibungen, etc.) verbleiben beim Auftragnehmer. Sie dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung des Auftragnehmers – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.
6.2 Der Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen berechtigt den Auftragnehmer zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.
7. Gewährleistung
7.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt und verpflichtet, bekanntwerdende Unrichtigkeiten und Mängel im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung an seiner Leistung zu beheben. Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist kostenlos vom Auftragnehmer behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle dafür erforderlichen Maßnahmen ermöglicht.
7.2 Voraussetzung für die Behebung ist, dass die Unrichtigkeiten und Mängel seitens Auftraggeber ausreichend und qualitativ beschrieben werden bzw. alle für die Behebung erforderlichen Unterlagen von ihm zur Verfügung gestellt werden.
Weiters gilt als Voraussetzung, dass der Auftraggeber oder ein ihm zurechenbarer Dritter keinen Einfluss auf das Werk genommen hat, der zu dem Mangel geführt hat, oder das Werk von den zuvor Genannten unsachgemäß oder zweckentfremdet angewandt bzw. verwendet wurde.
7.3 Kosten für Hilfestellung, Mängelanalyse und Problembehebung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen Verrechnung der Aufwände durchgeführt.
Dies gilt insbesondere auch für die Behebung von Mängeln, die durch Tätigkeiten, Änderungen oder sonstige Maßnahmen seitens Auftraggeber, oder von dritter Seite, verursacht wurden.
7.4 Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Unrichtigkeiten und Mängel verursacht durch unsachgemäße Verwendung, Anwendung, Handhabe, Interpretation, Bedienung und Umsetzung des Werks.
7.5 Der Anspruch auf Gewährleistung des Auftraggebers erlischt nach sechs Monaten nach Erbringen der jeweiligen Leistung.
8. Haftung / Schadenersatz
8.1 Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für Schäden – ausgenommen für Personenschäden - nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückgehen, in diesem Fall wird sich der Auftraggeber an diese Dritten halten.
8.2 Die Verantwortung und Haftung für alle Mitarbeitenden des Auftraggebers und deren Verhalten und verursachten Schäden, während aller Aktivitäten und Arbeitszeiten im Zusammenhang mit dem beauftragten Werk bzw. Leistungsumfang, trägt ausschließlich der Auftraggeber und der Auftragnehmer wird vom Auftraggeber diesbezüglich schad -u. klaglos gehalten. Dies gilt insbesondere auch für gesundheitliche und körperlich beeinträchtigende Folgen nach einem Unfall (z.B.: Invalidität oder Tod) für die der Auftraggeber im Rahmen seiner eigenen Unfallversicherung bzw. Haftpflichtversicherung zu sorgen hat.
8.3 Die Haftung für mittelbare Schäden, wie beispielweise entgangener Gewinn, Kosten oder Strafzahlungen (Pönale) aufgrund von zeitlichen Verschiebungen oder Stornierungen, oder Ansprüche involvierter Dritter, wird ausdrücklich ausgeschlossen.
8.4 Schadenersatzansprüche des Aufraggebers können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
8.5 Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist.
8.6 Sofern der Auftragnehmer das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.
8.7 Die max. Haftungssumme je Schadensfall ist 10% der Auftragssumme, maximal jedoch 50% der gesamten Auftragssumme.
8.8 Bei Verzögerungen, Ausfällen oder Strafzahlungen (Pönalen), die auf Krankheit oder gesundheitliche Gründe seitens des Auftragnehmers zurückzuführen sind, hält der Auftraggeber den Auftragnehmer und beigezogene Dritte schad -u. klaglos.
9. Geheimhaltung / Datenschutz
9.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihm zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die er über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des Auftraggebers erhält.
9.2 Weiters verpflichtet sich der Auftragnehmer, über den gesamten Inhalt des Werkes sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihm im Zusammenhang mit der Erstellung des Werkes zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von Klienten des Auftraggebers, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.
9.3 Der Auftragnehmer ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertretern, denen er sich bedient, entbunden. Er hat die Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu überbinden und haftet für deren Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß.
9.4 Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt, auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses, hinaus. Ausnahmen bestehen im Falle gesetzlich vorgesehener Aussageverpflichtungen.
9.5 Der Auftragnehmer ist berechtigt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der Auftraggeber leistet dem Auftragnehmer Gewähr, dass hierfür sämtliche erforderlichen Maßnahmen, insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.
9.6 Der Auftraggeber und der Auftragnehmer verpflichten sich und ihre Mitarbeitenden
Zur Einhaltung aller Bestimmungen des aktuell gültigen Datenschutzgesetzes und der aktuell gültigen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
10. Honorar, Preise, Steuern und Gebühren
10.1 Nach Vollendung des vereinbarten Werkes erhält der Auftragnehmer ein Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer. Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend, Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akontozahlungen zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch den Auftragnehmer fällig.
10.2 Der Auftragnehmer wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.
10.3 Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung des Auftragnehmers von dem Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen, sofern die Auftragssumme nicht pauschaliert ist.
10.4 Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer, so behält der Auftragnehmer den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten.
10.5 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der Auftragnehmer von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.
10.6 Alle Preise verstehen sich in Euro bzw. exkl. Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag. Genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz des Auftragnehmers.
10.7 Bei allen Leistungen gemäß Pkt. 2.6. bzw. dem vorliegenden Auftrag wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Stundensätzen verrechnet. Ausgenommen davon sind auftragsbezogen vereinbarte Pauschalbeträge. Die Verrechnung erfolgt in Einheiten von 15 Minuten, wobei Telefonate und Telefonkonferenzen gesammelt für den Auftrag minutengenau verrechnet werden.
10.8 Reisezeiten und Reisekosten für etwaig erforderliche auftragsbezogene
Vor-Ort-Einsätze (Meetings, Besprechungen, etc.) werden dem Auftraggeber zur Gänze, in Einheiten von 15 Minuten, in Rechnung gestellt. Reisezeiten werden, wenn nicht anders im Auftrag vereinbart, zu 60% des zutreffenden Stundensatzes abgerechnet. Kosten für Anreise (Flugzeug, Bus, Bahn, Taxi) und Unterbringung werden ebenfalls, wenn nicht anders im Auftrag vereinbart, in voller Höhe in Rechnung gestellt.
10.9 Die vereinbarten Stundensätze (ausgenommen sind vereinbarte Auftragspauschalen) gelten für die reguläre Arbeitszeit
Mo-Fr (außer Feiertag) 08:00 – 19:00.
Außerhalb der regulären Arbeitszeiten gelten folgende Zuschläge:
Mo-Fr (außer Feiertag): +50%
Samstag, So- und Feiertag: +100%
11. Zahlung und elektronische Rechnungslegung
11.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch den Auftragnehmer ausdrücklich einverstanden.
11.2 Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen sind spätestens 14 Tage ab Rechnungserhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.
Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Leistungen bzw. für die Auftragserfüllung durch den Auftragsnehmer. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen den Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten und Tätigkeiten einzustellen und vom Auftrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten, sowie der Gewinnentgang seitens Auftragnehmer, sind vom Auftraggeber zu 100% zu tragen.
Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet.
11.3 Die Verrechnung der erbrachten Leistungen erfolgt monatlich, außer es wurde im Auftrag ein gesonderter Teilrechungsplan, gemäß vereinbarter Teilleistungserbringung, vereinbart. Die Aufstellung der durchgeführten Tätigkeiten durch den Auftragnehmer erfolgt als Anhang zur jeweils zutreffenden Rechnung.
11.4 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, in Rechnung gestellte Teilzahlungen bzw. Zahlungen wegen nicht vollständigem Auftragsabschluss, offener Garantie -oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten.
12. Dauer des Auftrags und Projekttermine
12.1 Der Auftrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts und der entsprechenden Rechnungslegung / Schlussrechnung.
Der Auftragnehmer ist bestrebt, alle vereinbarten Termine möglichst genau einzuhalten. Die angestrebten Erfüllungstermine können seitens Auftragnehmer nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß und pro-aktiv nachkommt.
12.2 Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen seitens Auftragsgeber entstehen, sind vom Auftragsnehmer nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt zur Gänze der Auftraggeber.
13. Kündigung und Rücktrittsrecht
13.1 Der Auftrag kann jederzeit aus wichtigen Gründen von beiden Seiten, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen,
- wenn eine Auftragspartei wesentliche Auftragsverpflichtungen verletzt, oder
- wenn eine Auftragspartei nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät, oder
- wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität einer Auftragspartei, über die kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und diese auf Begehren des Auftragnehmers weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung des Auftragnehmers eine taugliche Sicherheit leistet und die schlechten Vermögensverhältnisse der anderen Auftragspartei bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren.
13.2 Für den Fall einer Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln des Auftragnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, nach schriftlicher Nennung einer angemessenen Nachfrist, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb dieser Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den Auftraggeber daran kein Verschulden trifft.
13.3 Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit des Auftragnehmers liegen, entbinden den Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der im Auftrag vereinbarten Termine.
13.4 Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Folgende Stornierungsbedingungen gelten für das gesamte Projekt: Ist der Auftragnehmer mit einem Storno einverstanden, so hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 40% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.
13.5 Werden im Auftrag enthaltene Leistungen und Arbeitspakete und deren Termine kurzfristig, innerhalb zwei Wochen vor Beginn storniert, dann ist der Auftragnehmer
berechtigt die entfallenen Tage vollumfänglich zu verrechnen. Die Länge eines Tages wird dabei mit acht Stunden verrechenbarer Dienstleistung pro beauftragte Person angenommen.
14. Mediationsklausel
14.1 Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Auftrag, die nicht einvernehmlich geregelt werden können, vereinbaren die Auftragsparteien einvernehmlich zur außergerichtlichen Beilegung des Konfliktes eingetragene Mediatoren (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsmediation aus der Liste des Justizministeriums beizuziehen. Sollte über die Auswahl der Wirtschaftsmediatoren oder inhaltlich kein Einvernehmen hergestellt werden können, werden frühestens ein Monat ab Scheitern der Verhandlungen rechtliche Schritte eingeleitet.
14.2 Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation, gilt in einem allfällig eingeleiteten Gerichtsverfahren österreichisches Recht.
Sämtliche aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenen notwendigen Aufwendungen, insbesondere auch jene für eine beigezogene Rechtsberatung, können vereinbarungsgemäß in einem Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren als „vorprozessuale Kosten“ geltend gemacht werden.
15. Schlussbestimmungen
15.1 Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Auftrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.
15.2 Änderungen des Auftrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen von dieser Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
15.3 Auf diesen Auftrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts anwendbar. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des Auftragnehmers. Für Streitigkeiten ist das Gericht am Unternehmensort des Auftragnehmers zuständig.
15.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Auftrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt bzw. Leistungsumfang dieses Auftrages nicht berührt. Die Auftragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahekommt.